Kleingärtnerverein Westhagen
Kleingärtnerverein Westhagen

Gartenordnung

1.   Hausrecht

Der gesamte innere und äußere Bereich der Kleingartenanlage des Kleingärtnervereins West­hagen e.V. ist eine öffentliche Gemeinschaftseinrichtung, in der das Hausrecht in allen Belan­gen vom Vereinsvorstand wahrgenommen wird.

1.1.   Sicherheit und Ordnung

Der/die Unterpächter/in, deren Familienangehörige und Besucher haben sich so zu verhalten, daß die Sicherheit und Ordnung in der gesamten Kleingartenanlage jederzeit gewährleistet ist und niemand gestört oder belästigt wird.

1.1.2.Der Gebrauch von Schußwaffen innerhalb der Kleingartenanlage ist grundsätzlich verboten. Die Bestimmungen des § 5 der Satzung ist zu beachten.

1.1.3.Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlage ist verboten. Ausnahmeregelung: Rettungswesen, Feuerwehr, Entsorgung der Sammelgruben und mit Ge­nehmigung des Vorstandes.

1.1.4.Die Tore der Kleingartenanlage sind während der Dunkelheit verschlossen zu halten. Für die Durchfahrtstore ist für Notfälle ein Schlüssel im Schlüsselkasten über dem Telefon im Ver­einsheim vorhanden.

1.2.   Ruhestörung

1.2.1.Alle Unterpächter/innen haben sich so zu verhalten, daß sie niemanden stören oder belästigen. Sie sind auch für das Verhalten ihrer Besucher verantwortlich.

1.2.2.Alles, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist zu vermeiden, insbesondere Lärmen und Hundegebell. Die örtlich festgesetzten Ruhezeiten, die Sonn- und Feiertagsruhe sowie die unter Pkt. 1.2.3. genannten Ruhezeiten sind einzuhalten. Dies gilt auch für lärmverursachende Gartenarbeit.

1.2.3. Ruhezeiten:

täglich von 13.00 - 15.00 Uhr und 19.00 - 08.00 Uhr

samstags und vor Feiertagen ab 18.00 Uhr

sonn- und feiertags ganztägig

In der Winterzeit (vom 15. Oktober bis 31. März) gelten an Werktagen die Ruhezeiten nicht.

1.3.   Gemeinschaftseinrichtungen

1.3.1.Die der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen sind von allen Benutzern zu schonen. Der/die Unterpächter/in haftet für Schäden, die von ihm/ihr bzw. seinen/ihren Famili­enangehörigen oder seinen/ihren Besuchern verursacht werden.

2.     Kleingärtnerische Ordnung

2.1.   Gartennutzung und Bewirtschaftung

2.1.1.Die Bewirtschaftung und Nutzung des Kleingartens darf nur durch den/die Unterpächter/in und seine/ihre Familienangehörigen erfolgen. Die Parzelle ist ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Die Bestimmungen des § 4 der Satzung sind zu beachten.

2.1.2.Im Kleingarten sollen Nutz- und Zierkulturen in einem harmonischen Verhältnis zueinander angebaut sein. Der Anbau von einseitigen Kulturen ist nicht gestattet.

2.1.3.Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen sind nicht erlaubt. Hierzu gehören auch Nadelbäume, die höher als 3,00 m werden.

2.1.4.Bei Neu-Anpflanzungen von Obstgehölzen sind niedrige Baumformen zu verwenden. Der An­lagen-Pflanzplan und die Grenzabstände zum Nachbarn sind zu beachten. Obstbäume, Bee­rensträucher, Hecken und Ziersträucher müssen regelmäßig und sachgerecht beschnitten wer­den.

2.1.5.Überständige und kranke Obstbäume, Beerensträucher, Hecken und Ziersträucher sind zu be­seitigen, sofern der Schaden nicht behoben werden kann.

2.1.6.Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf noch durch Nährstoffentzug beeinträchtigt werden.

2.2.   Abfallentsorgung

Das Verbrennen von nicht kompostierbaren Gartenabfällen und sonstigen Abfällen ist nicht gestattet. Der Abfall ist der städtischen Mülldeponie zuzuführen. Die jeweils gültigen öffent­lich rechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

2.2.1.Ablagern von Abfällen, Bodenaushub oder Schutt in den angrenzenden Grünanlagen ist nicht gestattet.

2.3.   Bekämpfung von Schädlingen

Der/die Unterpächter/in ist verpflichtet, bei behördlichen oder vom Verein angeordneten Maß­nahmen zur Bekämpfung von Ratten, Schädlingen sowie Unkraut mitzuwirken. Dabei entste­hende Kosten hat er/sie anteilig oder, soweit sie nur seinen/ihren Garten betreffen, allein zu tragen.

Pflanzenschutzmittel sind nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes einzusetzen und auf das notwendige Maß zu beschränken.

2.4.   Fachliche Weisungen

Alle Unterpächter sind verpflichtet, den fachlichen Weisungen des Vorstandes, der Fachberater und Gartenwarte Folge zu leisten.

2.5.   Tierhaltung

2.5.1.Jede Art der Groß- und Kleintierhaltung ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet.

2.5.2.Hunde und Katzen, die für kurze Zeit in die Kleingartenanlage mitgebracht werden, sind so zu halten, daß sie in Nachbargärten und der Gesamtanlage keinen Schaden anrichten können. Für entstandene Schäden haften die Tierhalter. Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage immer an der Leine zu führen. Verunreinigungen, die durch die mitgeführten Tiere verursacht werden, sind von den Haltern zu beseitigen.

2.5.3.Das Halten von Bienenvölkern ist erwünscht, muß dem Vorstand aber angezeigt werden. Zum Aufstellen der Bienenstöcke wird dem Bienenhalter ein besonderes Areal innerhalb der Gar­tenanlage zugewiesen. Der Bienenhalter muß in einer Imkervereinigung organisiert sein.

2.6.   Baumaßnahmen

2.6.1.Für jede Art von Baumaßnahmen gelten die zwischen dem Bezirksverband der Kleingärtner Wolfsburg und Umgebung e. V. und der Stadt Wolfsburg vereinbarten Richtlinien.

2.6.2.Der/die Unterpächter/in ist verpflichtet, vor Beginn jeglicher Baumaßnahmen die Genehmi­gung des Vorstandes einzuholen. Bauten müssen fachgerecht hergestellt und so beschaffen sein, daß sie sich dem Charakter der Kleingartenanlage anpassen. Die Baulichkeiten sind in gutem Zustand zu halten.


2.7.   Trink-/Brauch- und Abwasser

2.7.1. Trinkwasser

Der Verbrauch des Trinkwassers ist mit einem geeichten Zähler zu ermitteln. Die Eichung bzw. der Austausch der Zähler wird vom Vorstand zu Lasten des/der Unterpäch­ters/Unterpächterin veranlaßt. Die Kosten des Wasserverbrauchs werden nach dem Zählerstand ermittelt und sind von dem/der Unterpächter/Unterpächterin zu bezahlen.

2.7.2. Brauchwasser

Für die Aufstellung von Pumpen und das Bohren von Brunnen ist ein Genehmigungsantrag beim Vorstand zu stellen. Für Brunnenbohrung muß zusätzlich von dem/der Unterpächter/in beim Umweltamt der Stadt Wolfsburg eine Genehmigung eingeholt werden.

2.7.3.Abwasser

Die Entsorgung des Abwassers hat nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

2.8.   Stromanschluß

Die Einrichtung eines Stromanschlusses muß nach den allgemeinen Bedingungen für die Ver­sorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des zuständigen Versorgungsun­ternehmens erfolgen. Die Kosten des Stromverbrauchs sind mit einem geeichten Verbrauchs­zähler (Eichung wird vom Vorstand veranlaßt) zu ermitteln und von dem/der Unterpächter/in zu bezahlen.

2.9.   Anlagenpflege

2.9.1.Jeder/jede Unterpächter/in hat die an seinen/ihren Garten angrenzenden Wege bis zur halben Breite Unkraut zu entfernen und die Fläche sauberzuhalten.

2.9.2.Die Pflege der Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen obliegt dem Verein, der hierfür Ge­meinschaftsstunden ansetzt.

2.9.3.Die Innen- und Außenzäune sind in einem guten Zustand zu halten. Bei Heckenanpflanzungen ist auf einen einheitlichen Schnitt (Höhe 1,30 m) zu achten.

2.9.4.Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist o. a. sind auf dem dafür bestimmten Platz zu lagern und innerhalb von 24 Stunden zu entfernen und der Lagerplatz zu reinigen. Entstehende Schäden müssen von dem/der Verursacher/in beseitigt werden. Ausnahmen hierzu müssen vom Vor­stand genehmigt werden.

3.   Schlußbestimmungen

Diese Gartenordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung und des Unterpachtvertrages.

Kleingärtnerverein Westhagen e. V.

Der Vorstand

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